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§ 40 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von 1976 (Quereinsteiger)
Bei ausreichender Berufserfahrung
Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will". Als berufliche Tätigkeit ist für die Imkerei festgelegt, dass mindestens 50 Völker (Berlin 4 Jahre 25 und 2 Jahre 50 Völker) über die entsprechende Zeit selbständig betreut werden müssen.
Von dieser
Regelung kann nur abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargestellt wird, dass der Bewerber Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Um auch theoretische Fähigkeiten zu erwerben, sollte man auch folgende Lehrgänge absolviert haben:
- Anfänger-.
- Seuchen-.
- Königinnen-.
- Kör-.
- Honig-.
- Bienenweidelehrgang
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