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Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 1112), zuletzt geändert durch f 11 des Strafrechtsreformergänzungsgesetzes vom 28. August 1975 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 2289), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Tierwirt wird staatlich anerkannt.
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Sie dauert zwei Jahre, wenn der Auszubildende eine Abschlussprüfung in einem anderen Ausbildungsberuf bestanden hat
§ 3 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Artgemäßes Versorgen, Pflegen und Transportieren von Nutztieren,
2. Körperbau, Lebensvorgänge und Verhalten der Nutztiere,
3. Tiergesundheit und Tierhygiene,
4. Fortpflanzung, Züchtung, Vererbung und Rassenkunde,
5-. Futtermittel, ihre Gewinnung, Beschaffung und Verwendung,
6. Formen der Nutztierhaltung sowie bauliche und technische Einrichtungen,
7. Ermitteln der Leistungen der Nutztiere,
8. Erstellen marktgerechter Erzeugnisse,
9. Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Maschinen und Geräten,
10. Kenntnisse der betrieblichen Zusammenhänge in der Ausbildungsstätte,
11. Kenntnisse der einschlägigen Rechtskunde,
12. Kenntnisse der Wirtschafts- und Sozialkunde, 13. Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
14. Umweltschutz.
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach §3 sollen unter Berücksichtigung der sechs Schwerpunkte Rinder-, Schweine-, Schaf-, Geflügel-, Pelztier- und Bienenhaltung nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom. Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine Berufsfeld bezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern Die Berufsausbildung hat sich im zweiten Ausbildungsjahr wahlweise auf zwei der sechs Schwerpunkte und im letzten Ausbildungsjahr wahlweise auf einen der im zweiten Ausbildungsjahr gewählten Schwerpunkte zu erstrecken.
§ 5 Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte
Soweit die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang in der Ausbildungsstätte vermittelt werden können, wird die zusätzlich zu vermittelnde Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt.
§ 6 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7 Führung des Berichtsheftes
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbilden e hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 8 Zwischenprüfung
(1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach dem ersten Ausbildungsjahr stattfinden
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist. Die nach der. Anlage zu § 4 während der gesamten Ausbildungsdauer zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sind nur insoweit Gegenstand der Zwischenprüfung, als sie mit den für das ersteAusbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnissen zusammenhängen.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt bis zu zwei Stunden zwei Arbeitsproben durchführen. Für die Auswahl der Arbeitsproben kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
1. Füttern, Tränken und Pflegen von Nutztieren,
2. Bestimmen von Futtermitteln,
3. Pflegen von Maschinen und Geräten.
(4) Der Prüfling soll Kenntnisse insbesondere aus folgenden Gebieten nachweisen,
1. Körperbau und Funktionen der Körperteile, Ansprüche der Nutztiere an die Umwelt,
2. Krankheitsanzeichen und Krankheiten der Nutztiere,
3. Grundlagen der Fütterungslehre,
4. Aufstallungsformen und Raumbedarf der Nutztiere,
5. Arbeitsschutz und Unfallverhütung
§ 9 Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. In der Prüfung sind jeweils die im zweiten und dritten Ausbildungsjahr in den gewählten Schwerpunkten zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse besonders zu berücksichtigen.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt bis zu vier Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Für die Auswahl der Arbeitsproben kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht.
1. Füttern, Tränken, Pflegen, Kennzeichnen und Verladen von Nutztieren,
2. Beurteilen von Nutztieren,
3. Zusammenstellen von Futtermischungen,
4. marktgerechte Gewinnung und Aufbereitung tierischer Produkte,
5. Instandhalten und Einsetzen von Maschinen und Geräten,
6. Arbeitsschutz und Unfallverhütung.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling schriftlich und mündlich geprüft werden. Die Prüfung soll sich insbesondere auf folgende Gebiete erstrecken
1. Krankheiten der Nutztiere und ihre Bekämpfung,
2.Fortpflanzung, Züchtung, Vererbung und Rassen
3. Fütterungslehre, Futtergewinnung und -verwendung,
4. Formen der Nutztierhaltung, Stallformen, Stallklima, verhaltensgerechte Unterbringung,
5. Leistungsermittlung, Zuchtwerte, lesen von Katalogen und Abstammungsnachweisen,
6. Betriebsorganisation, Betriebsfläche, Arbeitskräfte, Güter des Betriebes, Kosten wichtiger Güter des Betriebes,
7. Fachrechnen,
8, gesetzliche Vorschriften für die Nutztierhaltung,
9. Aus- und Fortbildung in der Landwirtschaft, Behörden und Organisationen für die Landwirtschaf
10. Umweltbelastungen und Umweltschutz.
(4) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling drei Klausurarbeiten anfertigen. Die Dauer soll insgesamt bis zu drei Stunden betragen,
(5) Die mündliche Prüfung soll. für jeden Prüfling insgesamt nicht länger als zwanzig Minuten dauern. Dieser Teil der Prüfung soll sich insbesondere auf die Prüfungsgebiete erstrecken, die nicht schriftlich geprüft wurden.
(6) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter Fragebögen (programmierte Prüfung) durchgeführt wird, kann von der in Absatz 4 genannten Prüfungsdauer abgewichen und auf die mündliche Prüfung ganz oder teilweise verzichtet werden.
(7) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung gleiches Gewicht.
§ 10 Aufhebung von Vorschriften
Die bisher im Verwaltungsverfahren festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere für die Ausbildungsberufe Melker, Schweinezuchtgehilfe, Schäfer, Geflügelzüchter, Pelztierzüchter und Imker; sind nicht mehr anzuwenden.
§ 11 Übergangsregelung
(1) Für die Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein Jahr oder länger bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn,
die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
(2) für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht ein Jahr bestehen, kann die zuständige Stelle zur Vermeidung unbilliger Härten genehmigen, dass die bisherigen Vorschriften weiter angewendet werden.
§ 12 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4.Januar 1952 (Bundesgesetzblatt 1 S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 10. März 1976
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten J. Ertl
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